11.2.6 In der Beschwerdevernehmlassung äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass die gestörte Arbeitsbeziehung zwischen den Lehrpersonen in diesem Fall offensichtlich und umfassend (fachlich, inhaltlich, Unterrichtsstil, Persönlichkeit) sei. Ein Aufarbeiten der vielfältigen Themen für die direkt Beteiligten und das System als Ganzes würden zu einer unverhältnismässigen Belastung mit sehr ungewissem Ausgang führen.71 11.3 Würdigung