Die Ursache der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses im Lehrteam sei in keiner Weise geklärt worden, da die Vorinstanz von vornherein auf teambildende und mediative Interventionen und Massnahmen verzichtet habe. Im Rahmen der Fürsorgepflicht habe sich der Arbeitgebende um Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen seinen Mitarbeitenden zu kümmern und könne diese nicht einfach mittels Entlassung der einen oder anderen Person aus der Welt schaffen.70