Da die Beweislast für die Kündigungsgründe der Arbeitgeberin anzulasten ist und die Vorinstanz keinen Nachweis erbracht hat, dass die Beschwerdeführerin zuvor Kenntnis von der verlangten konkreten Umsetzung der Förderplanung gehabt hatte, stellt die mangelhafte Journalführung keinen triftigen Kündigungsgrund dar. Ohnehin fehlt es insoweit an der erforderlichen Schwere, zumal die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nach Kenntnisnahme Ende Februar 2020 unbestrittenermassen angepasst hat. 10. Gesamtbetrachtung