Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin belegen, dass die Beschwerdeführerin bis am 26. Februar 2020 wusste bzw. wissen konnte, wie sie die Förderplanung genau umzusetzen hat. Als erwiesen gelten kann lediglich, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 26. Februar 2020 auf die mangelhafte Journalführung hingewiesen und entsprechend instruiert worden ist. Da die Beweislast für die Kündigungsgründe der Arbeitgeberin anzulasten ist und die Vorinstanz keinen Nachweis erbracht hat, dass die Beschwerdeführerin zuvor Kenntnis von der verlangten konkreten Umsetzung der Förderplanung gehabt hatte, stellt die mangelhafte Journalführung keinen triftigen Kündigungsgrund dar.