9.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe der Bereichsleiterin gesagt, dass sie manchmal im Team eine Situation besprächen, worauf eine Kollegin die Einträge im Socialweb vornehme. Die Bereichsleiterin habe gesagt, das sei gut so. 62 Erstmals am 26. Februar 2020 sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Journalführung als nicht ausreichend erachtet werde. Zuvor habe grosse Unklarheit bestanden, in welcher Art und Weise die Journaleinträge zu erfassen seien. Seitens der Leitung seien keine verbindlichen Weisungen kommuniziert oder gar kontrolliert worden.