Beschwerdeführerin allein, die Raumfrage zu lösen. Entsprechende Bestrebungen der Vorinstanz sind jedoch nicht aktenkundig. 8.2.2 Zusammenfassend wiegt die räumliche Trennung des Unterrichts der Schul- und Kindergartenkinder zu wenig schwer, um einen triftigen Kündigungsgrund zu begründen. 9. Vernachlässigung der institutionell vorgeschriebenen Instrumente der Förderplanung 9.1 Sachverhalt