Der Einbau einer stärkeren Beleuchtung im Gang sei nicht durch die Vorinstanz veranlasst worden. Dies sei ein spontaner Entscheid der Regelschulleitung vor Ort gewesen, als sie feststellt habe, dass die Schüler auf dem Gang unterrichtet worden seien. Aus der Installation des Lichts lasse sich somit keine implizite Zustimmung der Vorinstanz zur Verlegung der hauptsächlichen Unterrichtstätigkeit auf den Gang ableiten.59 8.2 Würdigung