8.1.4 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Beschwerdevernehmlassung, die konsequente räumliche Trennung der Kindergartenkinder von den Erst- und Zweitklässlern verletze die Grundsätze des Basisstufenmodells. Diese räumliche und altersmässige Trennung sei unter den Vorgängerinnen der Beschwerdeführerin nie zum Thema geworden. Das Miteinander der 4 bis 8-jährigen Kinder sei seit der Gründung der B.___ 2009 immer vorbildhaft gelebt und umgesetzt worden. Der Einbau einer stärkeren Beleuchtung im Gang sei nicht durch die Vorinstanz veranlasst worden.