8.1.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, man habe sich aufgrund der damaligen Gruppengrössen der Schul- und Kindergartenkinder für eine räumliche Trennung entschieden. So sei der Lernbereich etwas ruhiger und die Kinder könnten sich konzentrieren. Die räumliche Trennung sei mittels einer Glastüre herbeigeführt worden, damit eine gleichzeitige Beaufsichtigung des Spielbereichs möglich sei. Komischerweise sei dieser schon seit 2018 bestehende Zustand bis anhin nicht kritisiert worden und sie sei auch nicht angewiesen worden, dies zu ändern, sondern vielmehr durch die Installation einer entsprechenden Beleuchtung in ihrem Vorgehen noch bestärkt worden. Betreffend