8.1.2 Die Vorinstanz bringt vor, das Y.___ schreibe analog den kantonalen Vorgaben für den Basisstufenunterricht vor, dass das Teamteaching (gemeinsames Unterrichten) mindestens 2/3 der nach Lehrplan vorgeschriebenen Lektionenzahl umfassen müsse. Die konsequente räumliche Trennung von Vorschul- und Schulunterricht, wie sie der Gesamtleiter beim Augenschein vor Ort festgestellt habe (Auslagerung der Schülerpulte und des geführten Schulunterrichtes für die 1. und 2. Klasse in den dafür nicht geeigneten Garderobengang) widerlaufe diesen Vorgaben diametral und entspreche 56 Vgl. Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 27. Februar 2020, S. 2