Für die mangelhafte Zusammenarbeit und Organisation im B.___-Lehrteam kann somit nicht die Beschwerdeführerin allein verantwortlich gemacht werden. Vielmehr hätten alle Beteiligten ihr diesbezügliches Verhalten überdenken und verbessern müssen. 7.2.4 Mangels alleiniger Verantwortung der Beschwerdeführerin für eine gute Zusammenarbeit vermag das Argument der fehlenden bzw. ungenügenden Zusammenarbeit keinen triftigen Grund für die Kündigung zu begründen. 8. Verletzung der Basisstufendidaktik aufgrund Trennung der Schul- und Kindergartenkinder 8.1 Sachverhalt