Aus den Akten geht hervor, dass insbesondere die gemeinsame Organisation und Planung und die hierfür unabdingbare Kommunikation nicht funktionierten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich indessen stets kooperativ, flexibel und bereit, ihr Verhalten zu überdenken und zu ändern, während entsprechende Äusserungen und Bemühungen von C.___ nicht aktenkundig sind. Hier wäre jedoch nicht allein die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Teamkollegin und nicht zuletzt die Vorinstanz gefordert gewesen, um eine Verbesserung herbeizuführen. Für die mangelhafte Zusammenarbeit und Organisation im B.___-Lehrteam kann somit nicht die Beschwerdeführerin allein verantwortlich gemacht werden.