7.2.3 Sodann ist Folgendes festzuhalten: In aller Regel ist weder eine mangelhafte Zusammenarbeit noch ein Streit auf das Verhalten einer einzigen Person zurückzuführen. So auch hier, haben doch weder die Beschwerdeführerin noch C.___ immer adäquat reagiert, was auch auf die herausfordernde Tätigkeit, die hohe Arbeitsbelastung und weitere Stressfaktoren zurückzuführen ist. Aus den Akten geht hervor, dass insbesondere die gemeinsame Organisation und Planung und die hierfür unabdingbare Kommunikation nicht funktionierten.