Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Aussagen der Co-Schulleiterin mangels weiterer Abklärungen und Beweise nicht als erwiesen gelten dürfen; so darf nicht einfach als erstellt angenommen werden, dass die Zusammenarbeit aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht einfach gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin organisatorische Sachen und Informationen oft nicht mitbekommen oder nicht befolgt hat, dass sich die Stimmung im gesamten Team der B.___ wegen der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und dass mehrere Lehrpersonen wegen ihr ihre Stelle an der B.___ verlassen haben.