Richtigerweise hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der Rückmeldung der Co-Schulleiterin konfrontieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und Anpassung ihres Verhaltens einräumen müssen. Selbst die Vorinstanz bezieht sich jedoch nie ausdrücklich auf die Rückmeldung der Co-Schulleiterin vom 4. März 2020, vielmehr findet sich dieses Dokument lediglich als Beilage 7 zur Beschwerdevernehmlassung. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Aussagen der Co-Schulleiterin mangels weiterer Abklärungen und Beweise nicht als erwiesen gelten dürfen;