Diese Rückmeldung zeichnet zwar kein positives Bild des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Team. Jedoch kommt auch ihr lediglich eine stark herabgesetzte Beweiskraft zu, da sie erst am 4. März 2020 auf Anfrage des Gesamtleiters der Vorinstanz erfolgt ist und insbesondere der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde. Richtigerweise hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der Rückmeldung der Co-Schulleiterin konfrontieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und Anpassung ihres Verhaltens einräumen müssen.