7.2.2 Die Kritik der Vorinstanz am Verhalten und an der Arbeitsweise der Beschwerdeführerin stützt sich sodann vorwiegend auf die Aussagen der Teamkollegin C.___ Aufgrund des Konflikts zwischen C.___ und der Beschwerdeführerin können diese Aussagen jedoch lediglich als stark subjektivierte Beobachtungen mit herabgesetzter Beweiskraft gewertet werden. Abgesehen von den Aussagen von C.___ ist lediglich die Rückmeldung der Co-Schulleiterin vom 4. März 202055 aktenkundig. Diese Rückmeldung zeichnet zwar kein positives Bild des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Team.