7.1.8 Anlässlich des Gesprächs vom 9. März 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Zusammenarbeit im B.___-Lehrteam klappe nicht, das gegenseitige Vertrauensverhältnis sei stark gestört, wenn nicht zerrüttet. C.___ übernehme die Kindergartenkinder, die Beschwerdeführerin die Schulkinder. Dies führe nicht nur zu einer unerwünschten pädagogischen, sondern auch räumlichen Trennung von Vorschulkindern und Schulkindern, da die Beschwerdeführerin den Schulbereich mit den Schülerpulten auf den dafür ganz und gar nicht geeigneten Garderobengang verschoben habe. Es finde nur eine minimale gemeinsame Planung.