Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin hätte hier klarerweise verlangt, dass die Vorinstanz nicht nur Kritik am Umgang der Beschwerdeführerin mit den Kindern anbringt, sondern ihr beratend zur Seite steht und konkrete Verhaltensanweisungen für schwierige Situationen (etwa im Umgang mit aggressiven Kindern) gibt. Es hätte hinreichend Grund zur Annahme bestanden, dass die Beschwerdeführerin ihren Umgang mit schwierigen Schülern verbessert hätte, nicht zuletzt auch angesichts der Einschätzung der Bereichsleiterin, welche die Beschwerdeführerin noch Ende Februar 2020 «eigentlich als ruhige, besonnene, flexible, kooperative und lösungsorien-