Sodann hat sich die Beschwerdeführerin von sich aus um eine Verbesserung bemüht (Reflektion des eigenen Verhaltes, Kursbesuch in professionellem Deeskalationsmanagement, Nachfrage bei der Vorinstanz und Bitte um Handlungsrichtlinien). Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin hätte hier klarerweise verlangt, dass die Vorinstanz nicht nur Kritik am Umgang der Beschwerdeführerin mit den Kindern anbringt, sondern ihr beratend zur Seite steht und konkrete Verhaltensanweisungen für schwierige Situationen (etwa im Umgang mit aggressiven Kindern) gibt.