Zudem ist das der Beschwerdeführerin vorzuwerfende Verhalten (laut werden in zwei Fällen und Festhalten eines angreifenden Kindes in einem Fall) nicht derart gravierend, als dass es einen Kündigungsgrund zu begründen vermöchte, zumal das Verhalten in erster Linie der Verhinderung von Tätlichkeiten zwischen den Kindern diente. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin von sich aus um eine Verbesserung bemüht (Reflektion des eigenen Verhaltes, Kursbesuch in professionellem Deeskalationsmanagement, Nachfrage bei der Vorinstanz und Bitte um Handlungsrichtlinien).