6.2.2 Auch wenn der Vorinstanz grundsätzlich zuzustimmen ist, dass der Umgang mit den Kindern stets wohlüberlegt und pädagogisch adäquat sein sollte, kann es einzelne Situationen geben, in denen ein optimales pädagogisches Verhalten nicht möglich ist. Zudem ist das der Beschwerdeführerin vorzuwerfende Verhalten (laut werden in zwei Fällen und Festhalten eines angreifenden Kindes in einem Fall) nicht derart gravierend, als dass es einen Kündigungsgrund zu begründen vermöchte, zumal das Verhalten in erster Linie der Verhinderung von Tätlichkeiten zwischen den Kindern diente.