6.2.1 Die Vorinstanz stützt ihre Kritik am Umgang der Beschwerdeführerin mit den Kindern bis auf die beiden unbestrittenen Vorkommnisse nur auf die Aussagen der Teamkollegin C.___ Deren Aussagen allein vermögen jedoch den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Umgang mit den Kindern nicht zu belegen. Insbesondere die Häufigkeit der Vorkommnisse und die Wortwahl sind bestritten und somit nicht belegt. Als erwiesen gelten kann damit lediglich, dass die Beschwerdeführerin in zwei Einzelfällen gegenüber einem Kind laut geworden ist und zudem in einer Situation ein (angreifendes) Kind an den Armen festgehalten hat.