6.1.10 In der Beschwerdevernehmlassung konkretisiert die Vorinstanz, C.___ habe die Bereichsleiterin schon im November 2019 informiert, dass sie den Umgangston der Beschwerdeführerin mit den Kindern öfter als laut und unangemessen empfinde. Die Beschwerdeführerin bestätige diese Aussage im Grundsatz, wenn sie zugebe, dass sie «falls nötig» auch laut werden könne. Unabhängig davon, welche Worte genau gebraucht worden seien, werde das Anschreien von Kindern als pädagogisches