6.1.9 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, eine genaue Abklärung des Sachverhalts bezüglich der ihr vorgeworfenen Ausfälligkeiten in Sprache und Umgang mit den Kindern sei nie erfolgt. Die Behauptung der Vorinstanz, dass keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen habe, entbehre jeglicher Kenntnis der effektiven Umstände. Ihre engagierte Nachfrage nach Handlungsrichtlinien sei als Mangel an heilpädagogischem Handlungsrepertoire ausgelegt worden. Dies zeige, dass die Vorinstanz nach einem weiteren Vorwand suche, um die ausgesprochene Kündigung zu legitimieren.