6.1.8 In der angefochtenen Verfügung bringt die Vorinstanz vor, die Ausfälligkeiten der Beschwerdeführerin in Sprache und Umgang mit den Kindern in Stresssituationen würden die Persönlichkeit des Kindes und den Berufsauftrag verletzen (Art. 52 LAV39). Ausfälligkeiten gegenüber Kindern oder gar physische Interventionen (Festhalten) seien nicht tolerierbar. Eine unmittelbare gravierende Selbst- oder Fremdgefährdung habe nicht vorgelegen.40