Die Beschwerdeführerin erwiderte, es gehe um eine rechtliche Frage, nicht nur um das heilpädagogische Repertoire. Sie habe sich auf der Homepage der Berner Schule kundig gemacht. Halten sei in besonderen Situationen erlaubt. Das Bild der Leitung entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei laut, aber rede danach auch mit