6.1.6 Anlässlich des Gesprächs vom 9. März 2020 hielt die Vorinstanz fest, die verbalen Entgleisungen der Beschwerdeführerin seien nicht akzeptabel. Kinder mit schweren Sprachstörungen anzuschreien und gar festzuhalten verstosse gegen alle Regeln und Verhaltensvorschriften und verletze sowohl die Persönlichkeit des Kindes als auch die Betreuungsgrundsätze. In der Frage nach «Handlungsrichtlinien» für den Turnunterricht zeige sich nicht einfach eine Unsicherheit, sondern auch eine gewisse Überforderung und Mangel an heilpädagogischem Handlungsrepertoire. Die Beschwerdeführerin erwiderte, es gehe um eine rechtliche Frage, nicht nur um das heilpädagogische Repertoire.