Abschliessend erklärte die Vorinstanz das Thema «Handlungsrichtlinien» als besprochen und erledigt.34 Die Beschwerdeführerin ergänzte später, sie fände es gut, dass das Thema als erledigt erklärt werde, möchte aber gleichzeitig daran erinnern, dass sie im Gespräch erwähnt habe, dass sie die unterschiedlichen Ansichten im Team – gerade was die Führung der Turnstunden angehe – verunsichert hätten.35