Sie wisse, dass das eigentlich falsch sei, aber wenn sie nichts tue, dann geschehe etwas, das man ihr ankreiden könnte. Sie frage die Bereichsleiterin und den Gesamtleiter direkt, ob sie befugt sei, «Einfluss auf die Kinder zu nehmen». Die Vorinstanz erwiderte, es sei gerade die Aufgabe der Beschwerdeführerin als verantwortliche Lehrperson, auch erzieherischen Einfluss zu nehmen. Sie sei auf der sicheren Seite, wenn sie die Sicherheitsbestimmungen einhalte und dies z.B. durch ihre Stundenvorbereitung und Sicherungsmassnahmen im Unterricht nachweisen könne. Abschliessend erklärte die Vorinstanz das Thema «Handlungsrichtlinien» als besprochen und erledigt.34