8/26 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.926 5. Kündigungsgründe Die Vorinstanz beruft sich in der Verfügung vom 18. März 2020 auf folgende Kündigungsgründe: • Ausfälligkeiten der Beschwerdeführerin in Sprache und Umgang mit den Kindern;