328 OR29 verpflichtet ist. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke hat allgemeine Gültigkeit und ist auch auf Verhältnisse zwischen Kanton oder Gemeinde und Angestellten anzuwenden. Die Fürsorgepflicht aktualisiert sich im Vorfeld einer Kündigung etwa dann, wenn der Arbeitgeber die ihm zumutbaren Massnahmen zur Entschärfung eines Konflikts nicht ergriffen hat. Ferner hat das Bundesgericht im Rahmen des privaten Arbeitsvertragsrechts erkannt, ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine Art. 328 OR zuwiderlaufende schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, könne diese als missbräuchlich erscheinen lassen.30