Die Wechselseitigkeit zwischen der Treuepflicht der Angestellten und der staatlichen Fürsorgepflicht liegt wesentlich im Umstand begründet, dass die Dienstnehmenden zum Staat in einem «besonderen Rechtsverhältnis» stehen. Die für besondere Rechtsverhältnisse charakteristische Staatsnähe und damit allenfalls verbundene freiheitsbeschränkende Auswirkungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichten das Gemeinwesen zu einem Ausgleich mit gezielten Schutz- und Fürsorgeleistungen. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass das Gemeinwesen seinen Bediensteten die Fürsorge nicht vorenthält, zu welcher der private Dienstgeber nach Art. 328 OR29 verpflichtet ist.