4.6 Die staatliche Fürsorgepflicht wird im bernischen Personalrecht zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch hält Art. 4 Bst. g PG als allgemeiner Grundsatz der Personalpolitik fest, dass der Kanton Vorkehren trifft zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und Art. 55 PG sieht das Gegenstück der staatlichen Fürsorgepflicht vor, die Treuepflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Wechselseitigkeit zwischen der Treuepflicht der Angestellten und der staatlichen Fürsorgepflicht liegt wesentlich im Umstand begründet, dass die Dienstnehmenden zum Staat in einem «besonderen Rechtsverhältnis» stehen.