4.4 Triftig oder sachlich ist ein Grund von einem gewissen Gewicht. Ein Verschulden muss der betroffenen Person nicht nachgewiesen werden, kann aber bei der Gewichtung der Kündigungsgründe mitberücksichtigt werden. Die Kündigung wegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses setzt voraus, dass sich auch die Vorgesetzten im Rahmen des Zumutbaren um eine erträgliche Zusammenarbeit bemüht haben. Rein persönliche Spannungen zwischen vorgesetzter Person und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können dann nicht zur Entlassung herangezogen werden, wenn die vorgesetzte Person nie mitgeteilt hat, dass ihr das Verhalten missfällt.25