Dass sich die Vorinstanz gegen eine nachträgliche Stellungnahme zum Gespräch vom 9. März 2020 ausgesprochen hat, ist nicht erstellt, jedoch auch nicht relevant, hatte doch die Beschwerdeführerin spätestens im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich zu den Grundlagen des angefochtenen Entscheids zu äussern. Das gilt auch für die Rückmeldung der Co-Schulleiterin vom 4. März 202022, welche der Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Erwägung 7.2.2. hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor bzw. wäre spätestens im vorliegenden Verfahren geheilt worden.