3.4 Vorliegend fanden mehrere Gespräche mit der Vorinstanz statt, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin zu den ihr vorgeworfenen Punkten hatte äussern können.20 Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin nachträglich zum Protokoll vom 9. März 2020 Stellung genommen, auch wenn die Vorinstanz hiervon erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis erlangt hat.21 Dass sich die Vorinstanz gegen eine nachträgliche Stellungnahme zum Gespräch vom 9. März 2020 ausgesprochen hat, ist nicht erstellt, jedoch auch nicht relevant, hatte doch die Beschwerdeführerin spätestens im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich zu den Grundlagen des angefochtenen Entscheids zu äussern.