In besonders schweren Fällen hat das Missachten die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge. Konnte die betroffene Person trotz Gehörsverletzung ihre Rechte vollumfänglich wahren, so ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Die Praxis lässt zudem eine Heilung einer Gehörsverletzung zu, wenn die Rechtsmittelbehörde in den Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und das Versäumte nachholen kann.19