Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, den Parteien ihre Begründung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen zu äussern, genügt.18 Das rechtliche Gehör wird als formeller Anspruch bezeichnet. Das bedeutet, dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. In besonders schweren Fällen hat das Missachten die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge.