3.2 Die Vorinstanz bringt vor, es treffe nicht zu, dass sie der Beschwerdeführerin eine nachträgliche schriftliche Stellungnahme verweigert habe. Vielmehr hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, eine Stellungnahme nachzureichen, was ihr am Gespräch vom 9. März 2020 auch so mitgeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Nachreichung schriftlicher Bemerkungen angekündigt. Die Vorinstanz habe diese Bemerkungen jedoch erst aus den Unterlagen der Beschwerde ersehen.14