Da sie über das Vorgehen der Vorinstanz sehr überrascht gewesen sei, habe sie nur bedingt zu den angesprochenen Punkten Stellung nehmen können und sei auch nicht bereit gewesen, das Protokoll direkt im Nachgang an die Sitzung zu unterzeichnen. Das unterzeichnete Protokoll mit entsprechenden Anmerkungen habe sie nachgesendet und eine entsprechende Stellungnahme in Aussicht gestellt. Der Gesamtleiter und die Bereichsleiterin hätten jedoch keine Zustellung der Stellungnahme gewünscht, weshalb sie gezwungenermassen darauf verzichtet habe.13