3. Rechtliches Gehör 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie vor der Besprechung vom 9. März 2020 nicht darüber informiert worden sei, dass es sich um die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der geplanten Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses handle. Da sie über das Vorgehen der Vorinstanz sehr überrascht gewesen sei, habe sie nur bedingt zu den angesprochenen Punkten Stellung nehmen können und sei auch nicht bereit gewesen, das Protokoll direkt im Nachgang an die Sitzung zu unterzeichnen.