2.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2020. Darin löst die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2020 auf. Mit dem Eventualantrag geht die Beschwerdeführerin über das Anfechtungsobjekt hinaus; insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist vorliegend allein die Rechtsmässigkeit der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Kündigung, während über die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in einem diesem nachgelagerten separaten Verfahren zu entscheiden ist.12