2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter sei eine Abgangsentschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Zur Begründung führt sie auf, es sei nicht bekannt, ob eine Weiterbeschäftigung möglich sei. Aufgrund der bereits am 17. März 2020 erfolgten Stellenausschreibung sei eine Weiterbeschäftigung jedoch eher unwahrscheinlich. Die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung sei nicht in der Person der Beschwerdeführerin zu suchen, sondern in den strukturellen Begebenheiten der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführerin eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 32 Abs. 1 PG zu entrichten sei.11