Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, 5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 18. Mai 2020 sinngemäss, dass die Beschwerde vom 17. April 2020 abzuweisen sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen