7. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie folgendes: 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18.3.2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 29 Abs. 1 PG durch den Beschwerdegegner weiter- zu beschäftigen. Eventualiter 3. Der Beschwerdeführerin sei durch den Beschwerdegegner eine Abgangsentschädigung ge- mäss Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 PG in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu entrichten.