4. Am 9. März 2020 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin statt. Die Ziele des Gesprächs waren die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Offenlegung und Begründung des Entscheides des Gesamtleiters sowie das Finden einer einvernehmlichen Lösung. Die Vorinstanz entschied anlässlich des Gesprächs, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin in gegenseitigem Einvernehmen auf den 31. Juli 2020 aufzulösen oder, sollte eine einvernehmliche Auflösung nicht möglich sein, die Anstellung per 31. Juli 2020 zu kündigen.3 Die Vorinstanz führte folgende Kündigungsgründe auf: