5.6 Aus diesen Gründen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Umkreis von 20 km des Standortes der Institution der Beschwerdeführerin bereits ein vergleichbares Angebot besteht und genügend freie Tagesstättenplätze im BS/TS-Bereich für Menschen mit Beeinträchtigungen vorhanden sind, weswegen kein Bedarf besteht, mittels Abschluss eines Leistungsvertrags weitere Leistungsangebote bereitzustellen und zu finanzieren. 6. Ergebnis Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2020 erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde vom 5. März 2020 ist abzuweisen. 7. Kosten