5.5 Zum selben Ergebnis führt eine Beurteilung im Lichte von Art. 9 Abs. 3 SHG: Danach muss der Kanton Leistungsangebote nur insoweit bereitstellen und finanzieren, als diese zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig sind (Prinzip der Subsidiarität). Besteht in der jeweiligen Region bereits (wie hier) ein genügendes Angebot, ist der Kanton Bern nicht gehalten, weitergehende Leistungen zu finanzieren.