Massgebend ist vielmehr lediglich das Bestehen eines ähnlichen, vergleichbaren Angebots bzw. das Fehlen eines entsprechenden Bedarfs in der Region der Institution der Beschwerdeführerin. Die nachvollziehbar begründete und belegte Bedarfsanalyse der Vorinstanz hat ergeben, dass ein solches Angebot vorliegt und kein zusätzlicher Bedarf besteht. Zudem ist nicht erwiesen, dass das bestehende Angebot in der Region weniger personenzentriert, bedürfnisgerecht und flexibel ist als das Angebot der Beschwerdeführerin. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend kein zusätzlicher Bedarf von Menschen mit Beeinträchtigungen an Plätzen im Bereich BS/TS besteht.